No: 1570
Großnaundorf, am 15.12.1905
Das Feuerwehrwesen zu Großnaundorf -
Pflichtfeuerwehr oder freiwillige Feuerwehr
Auf Grund einer Königlich Amtshauptmannschaftlichen Verfügung vom 12. October 1905 „betreffs Gründung einer freiwilligen Feuerwehr“, hat der Unterzeichnete in einer am 22. October und einer desgl. Am 3. Dezbr. ds. Js. abgehaltenen Gemeinderathssitzungen die Angelegenheit zum Vortrag gebracht, wobei die Vergünstigungen welche die Brandversicherungskammer einer freiwilligen Feuerwehr gewährt, mit in Betracht gezogen, jedoch nach längeren Berathungen, jedes Mal zu einen ablehnenden Beschluß gelangte, dieweil diese Sache hierorts auf Schwierigkeiten stößt und mann daher glaubt, daß es nicht ausführbar sei.
In hiesiger Gemeinde ist kein Fabrikbetrieb, auch kein Industriezweig sondern vorwiegend Landwirtschaftsbetrieb. Die Handwerker / Mauerer und Zimmerer / suchen ihre Arbeit auswärts in den benachbarten Städten Pulsnitz, Radeberg gg. meist junge Leute, welche am gestandsten für freiwillige Feuerwehr sind, sind die ganze Zeit nicht zu haben und würden bei einem ausbrechenden Brande blos den Namen nach auf der Liste zu haben sein.
Dienstknechte sind kaum heranzuziehen, weil selbige Jahr aus Jahr ein in ihren Dienste und Orte wechseln und so würde ein immerwährender Wechsel sein, auch sind es meist jugendliche minderjährige Leute die mann nicht heranziehen und sich nicht dazu eignen würden.
Hierzu sei erwähnt, daß vor einer Reihe von Jahren die Gründung einer freiwilligen Feuerwehr hierorts angestrebt wurde, wo mehrere Gemeindemitglieder welche zum Theil jetzt ergraut sind, Interesse dafür hatten, doch lag der Fall gerade so wie heute und deshalb kam es zu keiner Ausführung.
Durch das vom 3. November 1896 verfaßte und von der Königlichen Amtshauptmannschaft unter 29. Dezbr. No. 3365 A genehmigte „Regulativ über das Feuerlöschwesen und Bedienung der Feuerspritzen“ sind schon die jüngsten 24 Hauswirthe vertreten, welche ihrer Pflicht genügen und diese 24 Mann würden immer diejenigen sein, welche einzutreten hätten, sei es freiwillige oder Pflichtfeuerwehr.
Jedem Hauswirth ist es zur Pflicht auferlegt, das sobald er auswärts arbeitet, er einen Mann stellen muß, welcher seine Stelle vertritt, wenn Feuer ausbricht, oder sonst der Dienst ruft.
Zu erwähnen ist noch, daß der Unterzeichnete eine Übungsordnung für sächsische Pflichtfeuerwehren bestellt hat, sollte selbige sich thunlich zeigen, so wird der Spritzenmeister, als auch die Mannschaften damit betraut gemacht werden.
Kreische, Gemeindevorstand
Regulativ
über das Feuerlöschwesen und Bedienung der
Feuerspritzen der Gemeinde Großnaundorf
§ 1
Jeder ohne Ausnahme ob er Hauswirth oder Einwohner sei, ist schuldig, nach seinen Kräften, bei einem entstandenen Feuer im Orte, zum Löschen beizutragen.
§ 2
Bei einem ausgebrochenen Feuer ist darauf zu sehen, dass wo möglich die zunächst beim Spritzenhaus wohnenden Pferdebesitzer zur Bespannung der Spritzen herbeieilen und am Spritzenhaus erscheinen.
§ 3
Diese Fuhren werden, wenn sie sich nach auswärtigen Ortschaften gethan werden aus der Gemeindekasse bezahlt und erhält derjenige, welcher die Spritze mit 2 Pferden bespannt a: Stunde 9 Mark hingegen wird sie mit 4 Pferden gefahren, so erhält jeder Pferdebesitzer hin und zurück a: Stunde 4,50 Mark.
§ 4
Von dem Gemeinderath ist ein Spritzenmeister zu wählen, so auch ein Stellvertreter welcher ersteren im Behinderungsfalle vertritt und ist darauf zu sehen, dass selbige wo möglich in unmittelbarer Nähe des Spritzenhauses wohnen, gut situiert und die gehörige Kenntniß besitzen das Spritzenwesen zu leiten.
§ 5
Zu dem Spritzenhause müssen zwei Schlüssel vorhanden sein, wovon der Spritzenmeister einen bekommt, der andere bei einem in der Nähe wohnenden Nachbar /:Gasthof:/ niedergelegt wird.
§ 6
Die Spritzenmeister haben dafür zu sorgen, dass die Feuerspritzen jederzeit in guten Stande sind und wenn an denselben eine Schadhaftigkeit verspürt wird, solches dem Gemeindevorstand anzuzeigen, damit selbiger dafür sorgt, dass das Schadhafte sobald wie möglich verbessert werde.
§ 7
Sobald die Spritze in Bewegung gesetzt wird, so hat der Spritzenmeister bez. Stellvertreter selbige an den Ort des Feuers zu begleiten. Dort angelangt haben sie sich bei dem zu melden, welcher die Löschanstalten leitet und den Ort anweisen zu lassen wo die Spritze in Gebrauch gesetzt werden soll.
§ 8
Während dem Gebrauche der Spritze haben dieselben die Leitungen der Spritzen zu besorgen und nach dessen Gebrauch, dieselben am Brandorte zu untersuchen, ob sich alles in gutem Stande befindet. Der Spritzenmeister bez. Stellvertreter haben sich mit dem nöthigen Handwerkszeug zu versehen, damit sie jederzeit kleiner vorfallender Schadhaftigkeiten abhelfen können.
§ 9
Zu der großen Spritze sind 16 /:sechzehn:/ Mann zu bestellen, die zu Bearbeitung derselben nothwendig sind und zwar die letzten jüngsten Hauswirthe, sei es Guts- oder Hausbesitzer. Zu diesem Zwecke wird alljährlich vom Gemeindeovorstand ein Verzeichnis aufgestellt in zwei Exemplaren welches die Namen derjenigen enthält eins bei den Akten, ein dergleichen wird dem Spritzenmeister übergeben. Desgleichen sind acht Hauswirthe für die zweite Spritze, als Bedienungsmannschaft zu bestellen, dieselben werden nachdem sie durch jüngeren Ersatz bei der großen Spritze abgelöst und überzählig geworden bei der zweiten Spritze angenommen und sind so lange verpflichtet, bis sie auch hier überzählig werden.
§ 10
Obige sechzehn Mann welche zur großen Spritze bestellt sind, begleiten ihre Spritze auch zu auswärtigen Feuern und kehren von da mit derselben wieder zurück. Die zweite Spritze hingegen wird nicht bei auswärtigen Feuer verwendet, sondern dient blos als Aushilfe im Orte.
§ 11
Wer sich aus Ungehorsam oder unentschuldigt, sei es bei Feuersbrünsten oder Spritzenproben, den Spritzendienst entziehet, verfällt in eine für ihn gemessene Strafe.
§ 12
Die Spritzenmeister werden für ihre Bemühungen entschädigt und haben solche nach Beschluß des Gemeinderaths den festgesetzten Lohnsatz aus der Gemeindekasse zu erheben.
§ 13
Durch vorstehendes Regulativ werden die bestandenen früheren Bestimmungen betreffs des Feuerlöschwesens und Bedienung der Feuerspritzen außer Kraft gesetzt.
§ 14
Dieses Regulativ tritt mit dem Tage der Genehmigung in Kraft.
Großnaundorf, am 3. November 1896
August Kreische
Gemeindevorstand
Der Gemeinderath
Hermann Wolf
August Klotzsch
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