Freiwillige Feuerwehr Großnaundorf / Mittelbach


Geschichte der FFw Großnaundorf / Mittelbach

hr

 
  • Februar 2017 - Sven Müller wird zum Wehrleiter, Kai Grabke zum stellvertretenden Wehrleiter und Heiko Fritzsch zum Jugendwart gewählt.
  • April 2015 - Martin Rentsch wechselt von der Jugendfeuerwehr zur Aktiven Wehr, er beendete seinen Grundlehrgang erfolgreich und darf ab sofort mit zu Einsätzen ausrücken.
  • Oktober 2014 - Kamerad Sven Müller, Stellvertreter des Wehrleiters, besteht die Prüfung zum Zugführer.
  • Januar 2014 - Kai Grabke schließt als erster Kamerad unserer Feuerwehr die Ausbildung zum Zugführer ab.
  • April 2013 - Übergabe eines neuen Manschaftstransportwagens MTW Ford Transit durch den Bürgermeister Jürgen Kästner an unsere Freiwillige Feuerwehr.
  • 2004 - Renovierung der Alten Schule verursacht Wasserschaden im Schulungsraum.
  • 2004 - Das Gerätehaus erhält einen neuen Anstrich.
  • November 2004 - Vor dem Gerätehaus wird der alte, bröcklige Beton gegen ein neues Betonpflaster ausgetauscht.
  • 2003 - Anschaffung eines neuen Mannschaftstransportwagens (MTW) VW Kleinbus T4.
  • März 2002 - Jahreshauptversammlung mit Wahlen für alle Ämter - es bleibt bei der alten Besetzung.
  • Februar 2002 - Die Jugendfeuerwehr wird durch neue Mitglieder verstärkt.
  • 22. September 2001 - Mit großem Erfolg führt die Freiwillige Feuerwehr Großnaundorf / Mittelbach einen Feuerwehrball durch.
  • 22. September 2001 - Die Jugendfeuerwehr nimmt an der erstmals durchgeführten Keulenbergstafette rund um den Keulenberg teil.
  • April 2001 - Anschaffung eines neuen Feuerwehrfahrzeuges, Mercedes-Benz TSF-W | Tragkraftspritzenfahrzeug - Wasser. Die Übergabe erfolgte zum Hexenfeuer.
 
  • 2000 - Ausbau des Klassenzimmers 3 in der mittleren Schule zum Schulungsraum in Eigenleistung.
  • 2000 - Anschaffung eines Kleinlöschfahrzeuges KLF IFA-Schnelltransporter Barkas B1000.
  • 1996 - Anschaffung eines Mannschaftstransportwagens MTW VW Passat B2 Variant.
  • 1996 - Dieter Grabke wird neuer Wehrleiter, diesen Posten begleitet er bis 2015.
  • 31. Januar 1996 - Gründung der Jugendfeuerwehr.
  • 1995 - übernimmt Klaus Baumeister die Funktion des Wehrleiters, die er bis 1996 ausübt.
  • 1993 - 1995 - Erneute Probleme mit der Einsatzbereitschaft. Klaus Baumeister trägt neben anderen durch seine Initiative besonders zum Aufbau einer Jugendfeuerwehr bei.
  • 1989 - Anschaffung eines Löschgruppenfahrzeuges LF8 TSA Robur LO 2002 A.
  • 1982 - Lothar Böhme wird neuer Wehrleiter bis 1992.
  • 1976 - Abriß des 1925 erbauten Feuerwehrhauses und Neubau etwas weiter südlich.
  • 1963 - Eberhard Klotzsch löst Günter Hempel als Wehrleiter ab.
  • 1959 - Das bisherige Feuerwehrauto ist nicht mehr voll einsatzfähig zu halten, ein neues nicht in Aussicht. Kauf eines ausrangierten russischen „Molotow”. Erst durch umfangreiche Umbauten durch Kameraden der Feuerwehr wird es ein Feuerwehrauto. Später ist es das begehrte Veteranenfahrzeug „Molli”.
  • 1956 - Günter Hempel wird Wehrleiter der Freiwilligen Feuerwehr.
  • 1955 - Die Feuerwehr bekommt ihren alten Chrysler zurück, welcher nur mit viel Aufwand einsatzbereit zu halten ist.
  • 23. Januar 1953 - Pflichtfeuerwehr für die Jahrgänge 1932 - 1935 wird eingeführt. Sieghard Garten wird Wehrleiter und führt bald darauf wieder eine FFw.
  • November 1952 - Feuerwehrauto (Chrysler) wird abgeholt. Paul Wolf legt sein Amt als Wehleiter nieder. Die FFw löst sich auf.
  • 1948 - Errichtung eines Steigerturmes.
  • 11. Dezember 1946 - Wehrleiter Paul Wolf fördert eine alleinige Freiwillige Feuerwehr.
  • 1943 - Gründung der Freiwilligen Feuerwehr, neben der Pflichtfeuerwehr.
  • 27. Februar 1941 - Versuch der Gründung einer Freiwilligen Feuerwehr, Kauf einer neuen Spritze.
  • 1930 - Paul Wolf löst seinen Vater als Spritzenmeister ab, man spricht ab jetzt vom Wehrleiter.
  • 24. März 1925 - Bau eines neuen Feuerwehrhauses.
  • 7. April 1908 - Einführung einer Pflichtfeuerwehr, jeder männliche Einwohner zwischen 20 und 40 Jahren (Gemeinderatsbeschluss).
 

No: 1570
Großnaundorf, am 15.12.1905

Das Feuerwehrwesen zu Großnaundorf -
Pflichtfeuerwehr oder freiwillige Feuerwehr


Auf Grund einer Königlich Amtshauptmannschaftlichen Verfügung vom 12. October 1905 „betreffs Gründung einer freiwilligen Feuerwehr“, hat der Unterzeichnete in einer am 22. October und einer desgl. Am 3. Dezbr. ds. Js. abgehaltenen Gemeinderathssitzungen die Angelegenheit zum Vortrag gebracht, wobei die Vergünstigungen welche die Brandversicherungskammer einer freiwilligen Feuerwehr gewährt, mit in Betracht gezogen, jedoch nach längeren Berathungen, jedes Mal zu einen ablehnenden Beschluß gelangte, dieweil diese Sache hierorts auf Schwierigkeiten stößt und mann daher glaubt, daß es nicht ausführbar sei.
In hiesiger Gemeinde ist kein Fabrikbetrieb, auch kein Industriezweig sondern vorwiegend Landwirtschaftsbetrieb. Die Handwerker / Mauerer und Zimmerer / suchen ihre Arbeit auswärts in den benachbarten Städten Pulsnitz, Radeberg gg. meist junge Leute, welche am gestandsten für freiwillige Feuerwehr sind, sind die ganze Zeit nicht zu haben und würden bei einem ausbrechenden Brande blos den Namen nach auf der Liste zu haben sein.
Dienstknechte sind kaum heranzuziehen, weil selbige Jahr aus Jahr ein in ihren Dienste und Orte wechseln und so würde ein immerwährender Wechsel sein, auch sind es meist jugendliche minderjährige Leute die mann nicht heranziehen und sich nicht dazu eignen würden.
Hierzu sei erwähnt, daß vor einer Reihe von Jahren die Gründung einer freiwilligen Feuerwehr hierorts angestrebt wurde, wo mehrere Gemeindemitglieder welche zum Theil jetzt ergraut sind, Interesse dafür hatten, doch lag der Fall gerade so wie heute und deshalb kam es zu keiner Ausführung.
Durch das vom 3. November 1896 verfaßte und von der Königlichen Amtshauptmannschaft unter 29. Dezbr. No. 3365 A genehmigte „Regulativ über das Feuerlöschwesen und Bedienung der Feuerspritzen“ sind schon die jüngsten 24 Hauswirthe vertreten, welche ihrer Pflicht genügen und diese 24 Mann würden immer diejenigen sein, welche einzutreten hätten, sei es freiwillige oder Pflichtfeuerwehr.
Jedem Hauswirth ist es zur Pflicht auferlegt, das sobald er auswärts arbeitet, er einen Mann stellen muß, welcher seine Stelle vertritt, wenn Feuer ausbricht, oder sonst der Dienst ruft.
Zu erwähnen ist noch, daß der Unterzeichnete eine Übungsordnung für sächsische Pflichtfeuerwehren bestellt hat, sollte selbige sich thunlich zeigen, so wird der Spritzenmeister, als auch die Mannschaften damit betraut gemacht werden.

Kreische, Gemeindevorstand

 
  • 22. Oktober 1905 -die Amtshauptmannschaft empfiehlt die Gründung einer Freiwilligen Feuerwehr. Von der Gemeinde Mittelbach besorgt man sich eine dort bereits vorhandene Feuerlöschordnung. Die Gründung einer Freiwilligen Feuerwehr lehnt der Gemeinderat ab und begründet seine Entscheidung in einem Schreiben an die Königliche Amtshauptmannschaft.
  • 31. Oktober 1904 - bei Bränden fährt der Bauer die Spritze, der zuerst da ist, erhält somit auch den Lohn, ebenfalls die Feuerwehrleute (Festlegung des Gemeinderates)
  • 1. Dezember 1901 - Spritzenmeister August Gahrig hat gekündigt, Schmiedemeister Ernst Wolf wird neuer Spritzenmeister.
 

Regulativ

über das Feuerlöschwesen und Bedienung der
Feuerspritzen der Gemeinde Großnaundorf


§ 1
Jeder ohne Ausnahme ob er Hauswirth oder Einwohner sei, ist schuldig, nach seinen Kräften, bei einem entstandenen Feuer im Orte, zum Löschen beizutragen.

§ 2
Bei einem ausgebrochenen Feuer ist darauf zu sehen, dass wo möglich die zunächst beim Spritzenhaus wohnenden Pferdebesitzer zur Bespannung der Spritzen herbeieilen und am Spritzenhaus erscheinen.

§ 3
Diese Fuhren werden, wenn sie sich nach auswärtigen Ortschaften gethan werden aus der Gemeindekasse bezahlt und erhält derjenige, welcher die Spritze mit 2 Pferden bespannt a: Stunde 9 Mark hingegen wird sie mit 4 Pferden gefahren, so erhält jeder Pferdebesitzer hin und zurück a: Stunde 4,50 Mark.

§ 4
Von dem Gemeinderath ist ein Spritzenmeister zu wählen, so auch ein Stellvertreter welcher ersteren im Behinderungsfalle vertritt und ist darauf zu sehen, dass selbige wo möglich in unmittelbarer Nähe des Spritzenhauses wohnen, gut situiert und die gehörige Kenntniß besitzen das Spritzenwesen zu leiten.

§ 5
Zu dem Spritzenhause müssen zwei Schlüssel vorhanden sein, wovon der Spritzenmeister einen bekommt, der andere bei einem in der Nähe wohnenden Nachbar /:Gasthof:/ niedergelegt wird.

§ 6
Die Spritzenmeister haben dafür zu sorgen, dass die Feuerspritzen jederzeit in guten Stande sind und wenn an denselben eine Schadhaftigkeit verspürt wird, solches dem Gemeindevorstand anzuzeigen, damit selbiger dafür sorgt, dass das Schadhafte sobald wie möglich verbessert werde.

§ 7
Sobald die Spritze in Bewegung gesetzt wird, so hat der Spritzenmeister bez. Stellvertreter selbige an den Ort des Feuers zu begleiten. Dort angelangt haben sie sich bei dem zu melden, welcher die Löschanstalten leitet und den Ort anweisen zu lassen wo die Spritze in Gebrauch gesetzt werden soll.

§ 8
Während dem Gebrauche der Spritze haben dieselben die Leitungen der Spritzen zu besorgen und nach dessen Gebrauch, dieselben am Brandorte zu untersuchen, ob sich alles in gutem Stande befindet. Der Spritzenmeister bez. Stellvertreter haben sich mit dem nöthigen Handwerkszeug zu versehen, damit sie jederzeit kleiner vorfallender Schadhaftigkeiten abhelfen können.

§ 9
Zu der großen Spritze sind 16 /:sechzehn:/ Mann zu bestellen, die zu Bearbeitung derselben nothwendig sind und zwar die letzten jüngsten Hauswirthe, sei es Guts- oder Hausbesitzer. Zu diesem Zwecke wird alljährlich vom Gemeindeovorstand ein Verzeichnis aufgestellt in zwei Exemplaren welches die Namen derjenigen enthält eins bei den Akten, ein dergleichen wird dem Spritzenmeister übergeben. Desgleichen sind acht Hauswirthe für die zweite Spritze, als Bedienungsmannschaft zu bestellen, dieselben werden nachdem sie durch jüngeren Ersatz bei der großen Spritze abgelöst und überzählig geworden bei der zweiten Spritze angenommen und sind so lange verpflichtet, bis sie auch hier überzählig werden.

§ 10
Obige sechzehn Mann welche zur großen Spritze bestellt sind, begleiten ihre Spritze auch zu auswärtigen Feuern und kehren von da mit derselben wieder zurück. Die zweite Spritze hingegen wird nicht bei auswärtigen Feuer verwendet, sondern dient blos als Aushilfe im Orte.

§ 11
Wer sich aus Ungehorsam oder unentschuldigt, sei es bei Feuersbrünsten oder Spritzenproben, den Spritzendienst entziehet, verfällt in eine für ihn gemessene Strafe.

§ 12
Die Spritzenmeister werden für ihre Bemühungen entschädigt und haben solche nach Beschluß des Gemeinderaths den festgesetzten Lohnsatz aus der Gemeindekasse zu erheben.

§ 13
Durch vorstehendes Regulativ werden die bestandenen früheren Bestimmungen betreffs des Feuerlöschwesens und Bedienung der Feuerspritzen außer Kraft gesetzt.

§ 14
Dieses Regulativ tritt mit dem Tage der Genehmigung in Kraft.

Großnaundorf, am 3. November 1896


August Kreische
Gemeindevorstand

Der Gemeinderath
Hermann Wolf
August Klotzsch

 
  • 6. Januar 1897 - Der Gemeinderat erlässt ein Regulativ - heute vergleichbar mit einer Feuerwehrsatzung - für Großnaundorf. Darin werden unter anderem Entschädigungen festgelegt. Dies kann als erste Pflichtfeuerwehr in Großnaundorf angesehen werden.
  • 1794 und 1856 - Kauf einer neuen Spritze
  • 1786 - Flurstücke um die sogenannte Quertreibe werden in Parzellen geteilt und verpachtet. Vom Pachtgeld wird eine neue Spritze beschafft und ein neues Spritzenhaus gebaut. Demnach gab es bereits vor diesem Zeitpunkt ein Spritzenhaus, allerdings ist nicht bekannt, wann das erste gebaut wurde.


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